Ein Bildzeichen, das nur aus üblichen dekorativen Elementen der Waren besteht, für die der Markenschutz beansprucht wird, ist auch dann nicht als Marke eintragungsfähig, wenn sich auf dem Markt noch keine mit dem angemeldeten Zeichen vollständig übereinstimmende Gestaltung findet. Der Bundesgerichtshof lehnte daher die Eintragungsfähigkeit einer Verpackungsgestaltung für Schreibartikel, bestehend aus einem rechteckigen Farbfeld, das in einen schmalen schwarzen Streifen links und einen deutlich breiteren hellen Bereich rechts unterteilt ist, ab.
Urteil des BGH vom 01.07.2010
Aktenzeichen: I ZB 68/09
WRP 2011, 235
GRUR 2011, 158