Die Vergabestelle für Domainnamen der Top-Level-Domain „de“ (DENIC) lehnte es bislang ausnahmslos ab, Domains, die nur aus zwei Zeichen bestehen, zu registrieren. Dies wurde mit möglichen Störungen im Mailverkehr begründet, wenn beispielsweise Second und Top Level Domain gleich lautend sind (z.B. www.de.de). Diese Regelung traf den Volkswagenkonzern besonders hart, zumal ihm dadurch – anders als Konkurrenten wie BMW – der Betrieb einer Internetseite mit den Anfangsbuchstaben der Marke verwehrt blieb.
Nun hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nach langem Rechtsstreit ein Einsehen und wies die DENIC in ihre Schranken. Wegen der überragenden Marktbedeutung der Marke VW und der ansonsten bestehenden Benachteiligung gegenüber Mitbewerbern musste die Vergabestelle die begehrte Domain www.vw.de zuteilen.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 29.04.2008
Aktenzeichen: 11 U 32/04 (Kart)
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