Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass Gesichtspunkte des Denkmalschutzes nicht zwingend der Errichtung einer thermischen Anlage zur Brauchwassererwärmung auf einem denkmalgeschützten Haus entgegenstehen. Vielmehr ist nach dem Denkmalschutzgesetz eine Interessensabwägung vorzunehmen, wobei der Aspekt der Stärkung erneuerbarer Energien in besonderem Maße zu berücksichtigen ist. Dies führte hier bei einer Gesamtbetrachtung zu einem Überwiegen der privaten Interessen an der Errichtung der Solaranlage.
Urteil des VG Berlin vom 09.09.2010
Aktenzeichen: VG 16 K 26.10
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