Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass eine „Private Limited Company“ mit Sitz in England nicht verpflichtet ist, für ihre deutsche Zweigniederlassung einen ständigen Vertreter zu bestellen. Wurde ohne diese Verpflichtung jedoch tatsächlich ein ständiger Vertreter bestellt, muss dieser dann auch zum Handelsregister angemeldet werden. Unterbleibt die Anmeldung, kann das Registergericht die Eintragung der Zweigniederlassung ablehnen.
Urteil des OLG München vom 14.02.2008
Aktenzeichen: 31 Wx 067/07
Betriebs-Berater 2008, 468