Aufwendungen eines in Deutschland lebenden Ausländers für das Erlernen der deutschen Sprache gehören – so der Bundesfinanzhof – in der Regel auch dann zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung, wenn ausreichende Deutschkenntnisse für einen angestrebten Ausbildungsplatz förderlich sind.
Urteil des BFH vom 15.03.2007
Aktenzeichen VI R 14/04
ZAP EN-Nr. 563/2007