Das vom Deutschen Fußballbund e.V. (DFB) seit den 1920er-Jahren verwendete Verbandslogo mit einem Adler ist als deutsche und als europäische Marke geschützt. Werden Merchandisingartikel wie Fußball-Fanbekleidung von einer Supermarktkette mit einem mit von zwei schwarzen Kreisen mit einem „Deutschland Deutschland Deutschland“-Schriftzug umgebenen Adler-Symbol angeboten, so wird dies von den angesprochenen Verbrauchern als Herkunftsnachweis für Artikel des DFB angesehen. Insofern besteht Verwechslungsgefahr. Hinsichtlich der bloßen Verwendung eines Adler-Symbols ohne jeglichen „fußballerischen“ Bezug auf ebenfalls angebotenen Autofußmatten verneinte das Oberlandesgericht München jedoch eine Verwechslungsgefahr und damit einen Markenrechtsverstoß.
Hinweis: Die Supermarktkette hat ein Nichtigkeitsverfahren gegen die Eintragung des DFB-Logos als EU-Marke mit der Begründung erhoben, staatliche Symbole wie der Bundesadler seien nicht schutzfähig. Da der Nichtigkeitsantrag jedenfalls nicht offensichtlich begründet ist, sah das Gericht keine Veranlassung, das vorliegende Verfahren bis zu dieser Entscheidung auszusetzen.
Urteil des OLG München vom 05.02.2015
Aktenzeichen: 6 U 3249/14
GRURPrax 2015, 126