Aufwendungen für Diätverpflegung sind ausnahmslos nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Dies gilt auch für Sonderdiäten, die – wie z.B. bei der Zöliakie (Glutenunverträglichkeit) – eine medikamentöse Behandlung ersetzen.
Urteil des BFH vom 21.06.2007
Aktenzeichen: III R 48/04
DstRE 2008, 82