Nach dem Gesetz kann eine Ehe grundsätzlich erst geschieden werden, wenn die Eheleute ein Jahr getrennt gelebt haben. Der Gesetzgeber will damit übereilte Scheidungen vermeiden. Das Trennungsjahr muss allerdings ausnahmsweise nicht abgewartet werden, sofern dies für einen der Eheleute eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Für das Oberlandesgericht München reicht es nicht als Härtegrund aus, wenn eine Ehefrau drei Tage nach der Eheschließung telefonisch von einer engen Freundin erfährt, dass der neben ihr sitzende Ehemann ihr gerade seine Liebe offenbart hat und ihr zudem schon am Tag vor der Hochzeit eine entsprechende E-Mail geschickt hat. Ein derartiges Verhalten macht ein Abwarten des Trennungsjahres nicht unzumutbar. Der Gesetzgeber hat bei der Härtefallregelung an besonders grobe Verletzungen der ehelichen Pflichten gedacht. Eine solche lag hier nicht vor.
Einige Beispiele für eine Härtefallregelung aus der Rechtsprechung: Aufnahme des Ehebruchspartners in die eheliche Wohnung, Verletzung der Treuepflicht unter besonders demütigenden Umständen und Auszug des Mannes unmittelbar nach der Geburt des gemeinsamen Kindes, um mit einer anderen Frau zusammenzuziehen.
Beschluss des OLG München vom 28.07.2010
Aktenzeichen: 33 WF 1104/10
FamFR 2010, 499