Wer nach dem Tod eines Angehörigen oder des Ehegatten für die Bestattungskosten aufzukommen hat, kann sich sowohl aus erbrechtlichen als auch familienrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben.
Grundsätzlich sind die Kosten von den Erben zu übernehmen. Sind diese vom Erben nicht zu erlangen oder wird der Fiskus Erbe, ohne dass Nachlassvermögen vorhanden ist, ist der Unterhaltspflichtige (Kinder, Eltern, Ehegatte) zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet. Reicht der Nachlass nicht für die Bestattungskosten aus und ist dem Bestattungsverpflichteten unter Berücksichtigung sozialhilferechtlicher Einkommensgrenzen die finanzielle Belastung unzumutbar, so steht ihm ein Anspruch auf Übernahme der erforderlichen Bestattungskosten durch den Träger der Sozialhilfe zu.
Urteil des AG Bremen vom 09.07.2009
Aktenzeichen: 5 C 21/09
jurisPR-FamR 3/2010, Anm. 6