Einem Schmuckhändler wurde auf einer Geschäftsreise eine Tasche mit Schmuck im Wert von über 85.000 Euro gestohlen. Der Diebstahl ereignete sich genau in dem Augenblick, als sich der Mann über den Tresen eines Autovermieters beugte, um den Vertrag für einen Mietwagen zu unterschreiben. Ein dabei unmittelbar hinter ihm stehender Mann verschwand unauffindbar mit der am Boden abgestellten Tasche. Die wegen des Verlustes in Anspruch genommene Versicherung warf dem Händler grob fahrlässiges Verhalten vor und verweigerte jegliche Zahlung; wahrscheinlich habe ihn der Dieb als Schmuckhändler identifiziert und sei ihm schon länger gefolgt.
Der Bundesgerichtshof legte einen wenig strengeren Maßstab an. Eine Klausel, mit der vom Versicherungsnehmer bei allen Handlungen die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns seines Geschäftszweiges verlangt wird, führte praktisch dazu, dass auch leicht fahrlässiges Verhalten stets die Leistungsfreiheit der Versicherung nach sich zöge. Damit wäre jedoch eine Versicherung praktisch überflüssig. Auch bloße Vermutungen der Versicherung, der Schmuckhändler hätte die wahrscheinliche Diebstahlsabsicht des hinter ihm stehenden Mannes erkennen können, spielten für das Gericht bei der rechtlichen Beurteilung des Versicherungsfalles keine Rolle. Im Ergebnis musste die Assekuranz für den Schaden aufkommen.
Urteil des BGH vom 17.12.2008
Aktenzeichen: IV ZR 9/08
VersR 2009, 341