Wer seinen Arbeitgeber bestohlen hat und dies auch zugibt, kann keine Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine trotz des klaren Sachverhalts erhobene Kündigungsschutzklage beanspruchen.
Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.08.2008
Aktenzeichen: 11 Ta 124/08
Pressemitteilung des LAG Rheinland-Pfalz