Das Abstellen eines mit Sammelgut beladenen Transportfahrzeugs (Zugmaschine nebst Kastenauflieger) am Wochenende in einem unbewachten Gewerbegebiet einer deutschen Großstadt rechtfertigt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann nicht den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von § 435 HGB, wenn für den Fahrer keine Anhaltspunkte bestanden, dass es in diesem Gebiet zuvor bereits zu Diebstählen von Transportgut gekommen ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Frachtführer bekannt ist, dass sich unter dem Sammelgut eine Palette mit leicht absetzbaren Gütern (hier: Tabakwaren) befindet. Die für den Lkw bestehende Transportversicherung muss daher für den entstandenen Diebstahlschaden aufkommen.
Urteil des BGH vom 13.12.2012
Aktenzeichen: I ZR 236/11
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