Ein Vertrag, der die „Ersteigerung“ sexueller Dienstleistungen über eine Internetplattform im Wege einer Internetauktion zum Gegenstand hat, ist zumindest für das Landgericht Stuttgart unter Berücksichtigung der liberalisierten heutigen Auffassungen nicht als sittenwidrig anzusehen. Der teilnehmende „Ersteigerer“ ist daher zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Hinweis: Seriöse Anbieter wie beispielsweise eBay untersagen derartige Angebote in ihren Teilnahmebedingungen.
Urteil des LG Stuttgart vom 11.01.2008
Aktenzeichen: 8 O 357/07
JurPC Web-Dok. 33/2008