Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer während einer lang andauernden Arbeitsunfähigkeit seinen Dienstwagen nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums nicht mehr privat nutzen darf und das Fahrzeug auf Verlangen des Arbeitgebers an diesen bis zur Wiederaufnahme der Arbeit zurückgeben muss.
Die Gebrauchsüberlassung eines Firmen-Pkws zur privaten Nutzung stellt eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung dar. Sie ist Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist die Fahrzeugüberlassung in der Regel nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt zahlen muss. Das ist in Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht, nicht der Fall.
Urteil des BAG vom 14.12.2010
Aktenzeichen: 9 AZR 631/09
EzA-SD 2011, Nr. 1, 8