Bereits mehrere Gerichte haben den Käufern von Fahrzeugen mit sogenannter Schummelsoftware das Recht zugesprochen, das Fahrzeug zurückzugeben und den Kaufpreis zurückzufordern. Zwar muss sich der Käufer auch nach Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth den Nutzungsvorteil für die bis zur Rückgabe gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, hinsichtlich weiterer Schadenspositionen gingen die Nürnberger Richter jedoch noch erheblich weiter.
So konnte der betroffene VW-Fahrer auch die Verzinsung des gezahlten Kaufpreises und sogar den Ersatz eines Teils der Aufwendungen für Inspektionen und Reparaturen verlangen. Im Ergebnis brachte ihm die Klage insgesamt 98 Prozent des gezahlten Kaufpreises ein. Er war somit sieben Jahre lang nahezu kostenlos gefahren.
Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 08.05.2019
Aktenzeichen: 9 0 7966/18
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