Bei der Differenzbesteuerung unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Umsatzsteuer. Sie ist daher beim Handel mit bereits gebrauchten beweglichen körperlichen Gegenständen von besonderer Bedeutung.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Differenzbesteuerung auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er dadurch gewonnen hat, dass er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Neben dem Endverkaufspreis müssen dabei für die Berechnung Einkaufs- und Verkaufspreise der einzelnen gelieferten Gegenstände ermittelt werden.
Urteil des BFH vom 23.02.2017
Aktenzeichen: V R 37/15
DStR 2017, 1481