Spricht der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus, obwohl er die dadurch verbundene Änderung der Arbeitsbedingungen (hier Zuweisung einer anderen Arbeit) ohne weiteres durch Ausübung seines Direktionsrechts hätte bewirken können, ist die Änderungskündigung unverhältnismäßig und damit unwirksam.
Hinweis: Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat in der Praxis die Konsequenz, dass der Arbeitgeber zunächst von seinem Weisungsrecht Gebrauch machen muss, hilfsweise eine Änderungskündigung aussprechen sollte und bei Nichtbefolgen der Weisung und Nichtannahme des Änderungsangebots nach vorheriger Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aussprechen muss.
Urteil des BAG vom 06.09.2007
Aktenzeichen: 2 AZR 368/06
NJW-Spezial 2008, 179