Auch im Rahmen eines steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnisses zwischen Ehegatten sind im Wege der sogenannten echten Barlohnumwandlung (keine Änderung des Arbeitsvertrags) umgewandelte Teile des bis dahin bestehenden (angemessenen) Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.
Urteil des BFH vom 10.06.2008
Aktenzeichen: VIII R 86/06
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