Arbeitgeber verletzen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie gegen ein gesetzlich normiertes Benachteiligungsverbot verstoßen. Seit dem 18. August 2006 ist dieses Verbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Ein Verstoß gegen das AGG liegt jedoch nicht darin, dass eine Gemeinde bei der Besetzung der Stelle einer kommunalen Gleichstellungsbeauftragten die Bewerberauswahl auf Frauen beschränkt, wenn das weibliche Geschlecht wegen der konkreten Ausgestaltung der Stelle erforderlich ist. Die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten bestanden hier insbesondere darin, Maßnahmen zu frauen- und mädchenspezifischen Themen zu initiieren, mit allen relevanten Organisationen zusammenzuarbeiten und Opfer von Frauendiskriminierung zu unterstützen. Da ein Mann hierfür eindeutig weniger gut geeignet ist, durfte die Stellenausschreibung auf ausschließlich weibliche Bewerberinnen beschränkt werden.
Urteil des BAG vom 18.03.2010
Aktenzeichen: 8 AZR 77/09
ArbR 2010, 203