Seit dem 18. August 2006 ist das Diskriminierungsverbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Der Hauptanwendungsbereich des AGG liegt sicherlich im Bereich des Arbeitsrechts. Es gilt selbstverständlich aber auch in anderen Bereichen, wie ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln zeigt.
Das Gericht sprach dem Geschäftsführer eines Unternehmens einen immateriellen Schadensersatz von 36.600 Euro zu, da seine Abberufung auch aus Altersgründen erfolgt war. Zwar wurde die Vertragsbeendigung seitens des Aufsichtsrates mit fachlichen Mängeln begründet, bei der Beratung der Aufsichtsräte spielte jedoch nachweislich auch eine entscheidende Rolle, dass der Geschäftsführer bei einer Verlängerung seines Vertrags um fünf Jahre „die Grenze von 65 Jahren“ überschritten hätte. Dies wertete das Gericht als unzulässige Altersdiskriminierung. Das Urteil ist allerdings nicht rechtskräftig. Die endgültige Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht noch aus.
Urteil des OLG Köln vom 29.07.2010
Aktenzeichen: 18 U 196/09
Der Betrieb 2010, 1878