Das Diskriminierungsverbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern bzw. beseitigen. Das AGG spielt insbesondere bei Stellenangeboten eine Rolle, wenn Bewerber eines bestimmten Geschlechts von vornherein ausgeschlossen werden. Sofern der Arbeitgeber keinen sachlichen Grund angeben kann, kann einem/er abgelehnten Bewerber/in ein Entschädigungsanspruch zustehen.
Ein junger Mann sah sich durch das Stellenangebot einer Familie, die für ihre 9- und 12-jährigen Mädchen ausdrücklich eine weibliche Nachhilfelehrerin suchte, wegen seines Geschlechts diskriminiert und verlangte eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsvergütungen. Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Köln sprach den Eltern das in Art. 6 Abs. 2 GG verankerte Erziehungsrecht zu, die Hausaufgabenbetreuung der Mädchen nur einer Frau zu übertragen. Diese Entscheidung muss von männlichen Bewerbern respektiert werden. Eine etwaige Diskriminierung des abgelehnten Stellenbewerbers schied im Übrigen bereits deshalb aus, weil seine Bewerbung erst bei der Familie einging, als die Stelle nachweislich bereits an eine Nachhilfelehrerin vergeben war.
Urteil des LAG Köln vom 01.10.2010
Aktenzeichen: 4 Sa 796/10
Pressemitteilung des LAG Köln