Eine Bewerberin für eine Stelle als Verwaltungsangestellte in einer staatlichen Akademie erwähnte am Ende ihres Bewerbungsschreibens, sie sei aufgrund einer Diabeteserkrankung schwerbehindert, was sich auf ihre Leistungsfähigkeit aber nicht auswirke. Die Personalabteilung übersah diesen Hinweis und teilte der Schwerbehindertenvertretung mit, es habe sich kein Schwerbehinderter beworben. Die Frau erhielt eine Absage ohne vorheriges Bewerbungsgespräch.
Das Bundesarbeitsgericht sprach der nicht berücksichtigen Bewerberin einen Schadensersatz von einem Bruttomonatsgehalt zu. Teilt ein Bewerber im Bewerbungsschreiben seine Schwerbehinderung mit, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Bewerbungsschreiben bei seinem Eingang vollständig zur Kenntnis zu nehmen. Unterlässt er dies und kommt er demzufolge seiner gesetzlichen Verpflichtung als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, schwerbehinderte Bewerber bei gleicher Eignung zumindest zu einem Bewerbungsgespräch einzuladen, nicht nach, wird eine Benachteiligung wegen einer Behinderung vermutet. Auf ein Verschulden der handelnden Personen kommt es dabei nicht an.
Urteil des BAG vom 16.09.2008
Aktenzeichen: 9 AZR 791/07
RdW 2009, 255