Auch ein gewerblicher Vermieter hat bei der Auswahl seiner Mieter auf die Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu achten. Das Gesetz soll Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern bzw. beseitigen.
So sprach das Amtsgericht Köln einem gleichgeschlechtlichen Paar einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 750 Euro gegenüber dem gewerblichen Vermieter einer Villa für Hochzeitsfeiern zu, der die Vermietung an das homosexuelle Paar grundlos verweigerte, obwohl der gewünschte Termin auf vorherige Anfrage hin frei gewesen wäre.
Urteil des AG Köln vom 17.06.2014
Aktenzeichen: 147 C 68/14
ZAP EN-Nr 592/2014