Verwendet ein Arbeitgeber in einer Stellenanzeige oder einer Ausschreibung Begriffe wie „flexibel und belastbar“, liegt darin nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg für sich gesehen noch keine Diskriminierung behinderter Mitbewerber nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Kann der Unternehmer für die Ablehnung eines behinderten Bewerbers sachliche Gründe (hier Überqualifikation) anführen, steht dem abgelehnten Bewerber kein Schadensersatzanspruch wegen seiner Nichtberücksichtigung zu.
Urteil des LAG Nürnberg vom 19.02.2008
Aktenzeichen: 6 Sa 675/07
Pressemitteilung des LAG Nürnberg