Arbeitgeber verletzen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn sie gegen ein gesetzlich normiertes Benachteiligungsverbot verstoßen. Seit dem 18. August 2006 ist dieses Verbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Einen Verstoß bejahte das Arbeitsgericht Mainz im Fall einer Arbeitnehmerin, die nachweisen konnte, dass ihr befristeter Arbeitsvertrag wegen der bestehenden Schwangerschaft nicht verlängert wurde. Bei einer Anfrage der Mutter nach den Gründen für die Nichtverlängerung hatte der Vorgesetzte der Mitarbeiterin eingeräumt, Grund für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags sei die Schwangerschaft der Tochter. Im darauf folgenden Arbeitsprozess konnte der Arbeitgeber nicht nachweisen, dass (auch) andere Gründe für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags ausschlaggebend waren. Das Gericht sprach der Schwangeren einen Anspruch auf Entschädigung zu.
Urteil des ArbG Mainz vom 02.09.2008
Aktenzeichen: 3 Ca 1133/08
AuA 2006 ,623