Wird einer schwangeren Arbeitnehmerin, für die der besondere Kündigungsschutz des § 9 MuSchG (Mutterschutzgesetz) und aus medizinischen Gründen zudem ein Beschäftigungsverbot besteht, gleichwohl gekündigt, steht der Arbeitnehmerin ein Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts zu. Alleine der bewusste Verstoß des Arbeitgebers gegen das Mutterschutzgesetz stellt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar.
Urteil des BAG vom 12.12.2013
Aktenzeichen: 8 AZR 838/12
BAG online