Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage der Diskriminierung durch die Formulierung folgender Stellenanzeige zu befassen: „Für die Position sollten Sie ein Studium der Ingenieur-Wissenschaften oder technischen Informatik abgeschlossen haben oder kurz vor Ihrem Abschluss stehen“. Die Beschäftigung war als Teilzeitstelle ausgeschrieben und verlangte sehr gute Deutsch- und gute Englischkenntnisse in Wort und Schrift.
Die höchsten Arbeitsrichter sahen in der Ausschreibung der Stelle als Teilzeitstelle keine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen des Alters. Auch in der Anforderung sehr guter Deutsch- und guter Englischkenntnisse sah das Gericht keine Diskriminierung i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) wegen der ethnischen Herkunft. Der Umstand, dass sowohl generell im IT-Bereich als auch im IT-Bereich des Arbeitgebers überwiegend Männer tätig sind, ließ ebenfalls nicht die Vermutung zu, dass Bewerberinnen im konkreten Stellenbesetzungsverfahren wegen ihres Geschlechts benachteiligt würden.
Urteil des BAG vom 23.11.2017
Aktenzeichen: 8 AZR 372/16
NZA-RR 2018, 287