Will ein abgelehnter schwerbehinderter Stellenbewerber nach seiner Nichtberücksichtigung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einen Entschädigungsanspruch geltend machen, setzt dies voraus, dass er in seinem Bewerbungsschreiben oder unter deutlicher Hervorhebung im Lebenslauf auf seine Schwerbehinderung hingewiesen hat. Die bloße Beifügung einer Kopie des Schwerbehindertenausweises in den Bewerbungsunterlagen reicht hierfür nicht aus.
Urteil des BAG vom 18.09.2014
Aktenzeichen: 8 AZR 759/13
AuA 2014, 608
BB 2014, 2420