Wird einer Person der Besuch einer Diskothek allein wegen ihrer Hautfarbe verweigert, stellt dies eine unzulässige Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dar, wodurch ein Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung begründet werden kann. Das Oberlandesgericht Stuttgart sprach einem dunkelhäutigen jungen Mann, dem vom Türsteher der Diskothek der Zutritt mit der Begründung verweigert worden war, es seien „schon genug Schwarze drin“, Schadensersatz in Höhe von 900 Euro zu.
Urteil des OLG Stuttgart vom 12.12.2011
Aktenzeichen: 10 U 106/11
MDR 2012, 152
VersR 2012, 329