Das Diskriminierungsverbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen u.a. wegen einer Behinderung verhindern bzw. beseitigen. Hierzu hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass auch Adipositas (Fettleibigkeit) als Behinderung angesehen werden kann.
Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist dahingehend auszulegen, dass die Adipositas eines Arbeitnehmers eine „Behinderung“ im Sinne dieser Richtlinie darstellt, wenn sie eine Einschränkung mit sich bringt, die u.a. auf dauerhafte physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen zurückzuführen ist und den Arbeitnehmer gegenüber anderen an der vollen und wirksamen Teilhabe am Berufsleben hindern kann.
Urteil des EuGH vom 18.12.2014
Aktenzeichen: C-354/13
NZA 2015, 33
NJW 2015, 391