Seit dem 18. August 2006 ist das Diskriminierungsverbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt. Ziel des Gesetzes ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Der Hauptanwendungsbereich des AGG liegt sicherlich im Bereich des Arbeitsrechts. Es gilt selbstverständlich aber auch in anderen Bereichen, wie beispielsweise im Mietrecht.
In einem vor dem Landgericht Aachen verhandelten Fall hatte ein Schwarzafrikaner geklagt, der sich durch die Bemerkung eines Bediensteten der Immobilienverwaltung bei der Wohnungsbesichtigung, an „Neger“ werde nicht vermietet, wegen seiner Hautfarbe diskriminiert fühlte. Die Klage scheiterte jedoch daran, dass für die Anwendbarkeit des AGG verlangt wird, dass der Vermieter mindestens 50 Wohnungen vermietet. Bei der Anzahl ist jedoch auf den Eigentümer und nicht auf den Wohnungsverwalter abzustellen, es sei denn Vertragspartei wird ausnahmsweise nicht der Eigentümer, sondern der Verwalter.
Urteil des LG Aachen vom 17.03.2009
Aktenzeichen: 8 O 449/07
NJW-Spezial 2009, 323