Die handelsrechtlichen Regelungen sehen eine Eintragung von Doktortiteln in das Partnerschaftsregister nicht vor. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs sind diese jedoch aufgrund des Gewohnheitsrechts eintragungsfähig. Es entspricht langjähriger ständiger Praxis der Registergerichte, Doktortitel auf Wunsch der Beteiligten einzutragen. Dem haben die Registergerichte nach dieser Entscheidung Folge zu leisten.
Urteil des BGH vom 04.04.2017
Aktenzeichen: II ZB 10/16
WM 2017, 1011