Das Oberlandesgericht Düsseldorf sieht in Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 keine Regelung, wonach die Registrierung einer Domain allein zum Zwecke des Gewinn bringenden Weiterverkaufs für sich allein gesehen missbräuchlich und damit unzulässig wäre.
Vielmehr muss zu dem Fehlen berechtigter Interessen oder zur bösen Absicht des Domaininhabers als weitere Voraussetzung hinzutreten, dass die Domain mit einem anderen Namen identisch ist, an dem Rechte für einen Dritten bestehen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 11.09.2007
Aktenzeichen: I-20 U 21/07
MMR 2008, 110