Eine Internet-Domain ist wie eine Lizenz als Recht pfändbar, weil sie gehandelt, vermietet und abgetreten werden kann. Da Domains von erheblichem wirtschaftlichem Wert sein können, sind sie auch als Pfändungsobjekt durchaus interessant.
In diesem Zusammenhang hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die zentrale Registrierungsstelle DENIC Drittschuldnerin bei der Pfändung von „.de-Domains“ ist. Die DENIC muss daher einen Pfändungsbeschluss beachten und haftet als Drittschuldnerin dafür, dass der klagende Gläubiger die Domain aufgrund der von ihm nicht gebilligten Übertragung der gepfändeten Domain an einen Dritten nicht verwerten konnte.
Urteil des LG Frankfurt/Main vom 09.05.2011
Aktenzeichen: 2-01 S 309/10
jurisPR-ITR 20/2011, Anm. 5