Auch eine rechtsfähige Personenvereinigung kann Namensschutz gem. § 12 BGB in Anspruch nehmen, sofern sie unter einem Gesamtnamen auftritt, insbesondere eine Bürgerinitiative (hier “braunkohle-nein.de“). Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei dieser um einen nicht rechtsfähigen Verein oder aber bei den Personen, die die Bürgerinitiative “auf die Beine stellen sollten“ um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handelt.
Urteil des OLG Rostock vom 03.12.2008
Aktenzeichen: 2 U 50/08
MMR 2009, 417
OLGR Rostock 2009, 383