Eine Privatperson mit dem Nachnamen „Sonntag“ kann nicht die Eintragung der Domain „sonntag.de“ zugunsten eines Gewerbetreibenden verhindern. Eine Namensverletzung kann nur vorliegen, wenn der Dritte, der diesen Namen verwendet, durch die Domain auch als Namensträger identifiziert wird und der private Gebrauch des fremden Namens durch den Nichtberechtigten zu einer Zuordnungsverwirrung führt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Domain – wie hier – auch einen Gattungsbegriff enthält. Internetteilnehmer erwarten unter dieser Domain dann nicht, eine bestimmte Privatperson mit einer persönlichen oder geschäftlichen Webseite zu finden, zumal sich der Namensträger durchaus unter Zusatz seines Vornamens als “m…sonntag.de” registrieren lassen könnte, wodurch gleichzeitig eine klare Zuordnung zu ihm hergestellt würde.
Urteil des OLG München vom 24.02.2011
Aktenzeichen: 24 U 649/10
GRUR-RR 2011, 228
MMR 2011, 386