Bei der Vergabe von Internetdomains gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Wer die Eintragung bei der zentralen Registrierungsstelle zuerst veranlasst hat, kann den Namen in der Regel auch behalten. Ein Domaininhaber kann jedoch keinen Namensschutz nach der Prioritätsregel in Anspruch nehmen, wenn er seinem Namen einen Zusatz hinzufügt, der unter keinem Aspekt seinen berechtigten Interessen entspricht. Demnach kann die Nutzung einer Domain untersagt werden, die neben dem Familiennamen die Bezeichnung eines fremden Unternehmens enthält (hier „name-unternehmensgruppe.de“, „name-unternehmensgruppe.com“ u. a.).
Urteil des OLG Stuttgart vom 26.07.2007
Aktenzeichen: 7 U 55/07
ITRB 2007, 269