Bei der Vergabe von Internetdomains gilt grundsätzlich das Prioritätsprinzip. Maßgebend ist danach, wer die Eintragung bei der zentralen Registrierungsstelle zuerst veranlasst hat. Diesen Schutz genießt der Eingetragene nicht nur hinsichtlich seines Familiennamens, sondern auch hinsichtlich eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens. In dem nun vom Bundesgerichtshof in letzter Instanz entschiedenen Fall hatte ein Mann mit Nachnamen „Raule“ vergeblich gegen den Inhaber der Domain „raule.de“ geklagt, die den Internetauftritt einer Tänzerin, Choreografin und Tanztherapeutin mit dem standesamtlich eingetragenen ersten Vornamen Raule enthielt.
Urteil des BGH vom 23.10.2008
Aktenzeichen: I ZR 11/06
JurPC Web-Dok. 110/2009