Der Ehename und der Begleitname sind mit einem Bindestrich zusammenzusetzen (§ 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB). Das Kammergericht Berlin lehnte eine Ausnahme von dieser Regelung ab und wies die Klage einer Ehefrau zurück, die aus ästhetischen Gründen den Doppelnamen ohne Bindestrich führen wollte.
Beschluss des KG Berlin vom 24.01.2013
Aktenzeichen: 1 W 734/11
NJW 2013, 1891
FamRZ 2013, 955