Wer die Kosten für eine beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung steuerlich absetzen darf, kann auch die Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage steuermindernd geltend machen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Anmietung, etwa wegen Parkplatznot, notwendig ist.
Urteil des BFH vom 13.11.2012
Aktenzeichen: VI R 50/11
DB 2013, 323
DStR 2013, 350