Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können von einem erwachsenen, wirtschaftlich eigenständigen Kind auch dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn es im gemeinsamen Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt und ihm seine Zweitwohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte dient.
Urteil des BFH vom 16.01.2013
Aktenzeichen: VI R 46/12
DB 2013, 911
DStR 2013, 852