Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass in Ballungszentren Fahrtzeiten von etwa einer Stunde noch in dem zeitlichen Rahmen liegen, in dem es einem steuerpflichtigen Berufstätigen zugemutet werden kann, vom eigenen Hausstand aus zu seinem Beschäftigungsort zu fahren. Kosten für eine doppelte Haushaltsführung können in diesem Fall daher nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Urteil des FG Hamburg vom 17.12.2014
Aktenzeichen: 2 K 113/14
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