Der steuerlichen Anerkennung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung steht nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht entgegen, dass die am Lebensmittelpunkt genutzten Räume im Haus der Eltern des Steuerpflichtigen nicht über eine eigene Küche verfügen. Sofern der Steuerpflichtige nicht alleiniger Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist, müssen sein Verbleiben in der Wohnung und sein Recht zur gleichwertigen Mitbenutzung sichergestellt sein.
Urteil des BFH vom 28.10.2009
Aktenzeichen: VIII R 13/09
BFH/NV 2010, 411