Der Bundesfinanzhof lehnt die steuerliche Anerkennung der Kosten für die doppelte Haushaltsführung ab, wenn der Steuerpflichtige in einer Entfernung von lediglich 37 Kilometern vom Arbeitsplatz wohnt und er diesen in weniger als einer Stunde erreichen kann.
Hinweis: Das Gericht betont bei seiner Entscheidung, dass es bei der Frage der Zumutbarkeit der täglichen Fahrten stets auf den Einzelfall ankommt.
Urteil des BFH vom 16.11.2017
Aktenzeichen: VI R 31/16
DStR 2018, 178