Das Bundesarbeitsgericht erklärte eine sogenannte doppelte Schriftformklausel in einem Formulararbeitsvertrag, nach der sowohl Änderungen und Ergänzungen des Vertrags als auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform bedürfen, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners für unwirksam. Derartig weit gefasste Schriftformklauseln erwecken beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den unzutreffenden Eindruck, dass mündliche, individuelle Vertragsabreden wegen Nichteinhaltung der Schriftform stets unwirksam sind.
Urteil des BAG vom 20.05.2008
Aktenzeichen: 9 AZR 382/07
Betriebs-Berater 2008, 1225