Stellt ein Autofahrer ein Kraftfahrzeug auf einer abschüssigen Straße ab, ohne dass eine doppelte Sicherung gegen Wegrollen mittels Handbremse und Einlegen eines Ganges erfolgt, rechtfertigt dies nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg grundsätzlich den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.
Hinweis: Das Vorliegen einer grob fahrlässigen Schadensverursachung kann den Verlust des Anspruchs aus einer bestehenden Kaskoversicherung nach sich ziehen. Sie kann aber – wie in dem vorliegenden Fall – zu einer Haftung des Fahrers gegenüber seinem Arbeitgeber (Dienstherrn) für die Beschädigung eines betrieblichen Fahrzeugs führen.
Beschluss des OVG Lüneburg vom 02.04.2013
Aktenzeichen: 5 LA 50/12
Wirtschaftswoche Heft 20/2013, Seite 157