Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Drogeneinwirkung und der gleichzeitige Drogenbesitz stellen im Regelfall keine einheitliche Tat im strafprozessualen Sinne dar. Dies hat zur Folge, dass die rechtkräftige Verurteilung wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 2 StVG (Führen eines Kfz unter Drogeneinfluss) der zusätzlichen Verfolgung der Straftat wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG (Betäubungsmittelgesetz) im Regelfall nicht entgegensteht.
Urteil des OLG Braunschweig vom 10.10.2014
Aktenzeichen: 1 Ss 52/14
NStZ-RR 2015, 26