Streitpunkt bei sogenannten Filesharingfällen ist meist nicht das „Ob“ einer Urheberrechtsverletzung, sondern welche wirtschaftlichen Folgen der Rechtsverletzer für das illegale Herunterladen von Audio- oder Videodateien zu tragen hat. Das Amtsgericht Köln hält für das Herunterladen und das zum Download Bereitstellen eines aktuellen Popalbums geforderte Beträge in der Größenordnung mehrerer 100 Euro pro Musiktitel für völlig übertrieben. Vielmehr liegen 10 Euro pro Musiktitel nach Auffassung des Gerichts im obersten Bereich der vorstellbaren Lizenzentgelte.
Auch eine Streitwertbemessung für die anwaltliche Abmahnung von 50.000 Euro oder gar 10.000 Euro pro Musiktitel hält das Gericht für weit überzogen. Der Streitwert für die Abmahnung wegen Unterlassung der urheberrechtswidrigen Teilnahme am Filesharing bei einem Musikalbum, auf dem sich 13 Musiktitel befinden, bemisst sich auf höchstens 1.000 Euro.
Urteil des AG Köln vom 10.03.2014
Aktenzeichen: 125 C 495/13
MMR 2014, 483