Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich mit mehreren Fällen pädophiler Polizisten zu befassen. Zumindest in zwei Fällen bestätigte das Gericht die von der Dienstbehörde veranlasste Entfernung aus dem Staatsdienst.
Die obersten Verwaltungsrichter stellten zunächst klar, dass sich das Bild des Beamten in der Öffentlichkeit deutlich geändert hat. Die Gesellschaft erwartet von einem Beamten nicht mehr unbedingt ein besonderes, auch außerdienstlich vorbildhaftes Sozialverhalten. Außerdienstliche Verfehlungen werden daher in gewissem Umfang zunehmend toleriert, wenn diese sich nicht negativ auf die Funktion des jeweiligen Beamten auswirken. Sie rechtfertigen daher nur unter besonderen Voraussetzungen disziplinarische Maßnahmen. Andererseits ist mit dem Status eines Polizeibeamten ein Fehlverhalten im Bereich Kinderpornografie – und sei es auch noch so privat – nur schwer vereinbar. Der private Besitz kinderpornografischen Bild- oder Videomaterials hat bei Polizeibeamten daher stets den für eine disziplinarische Ahndung erforderlichen Amtsbezug.
In einem Fall hatte ein Streifenpolizist aus Brandenburg das auf seinem privaten PC gespeicherte kinderpornografische Bild- und Videomaterial auch weitergegeben und wurde deshalb zu einer Haftstrafe von neun Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dies rechtfertigte seine Entfernung aus dem Polizeidienst.
Bei einem Polizeibeamten aus Thüringen bestand die Besonderheit, dass dem betreffenden Beamten eine weitere schwerwiegende Pflichtverletzung vorzuwerfen war: Er hatte den Dienstcomputer dazu missbraucht, unbefugt personenbezogene Daten minderjähriger Mädchen abzufragen. Auch er musste den Dienst quittieren.
Nur im Fall eines Polizeibeamten, bei dem das Strafverfahren wegen des Besitzes von circa 400 kinderpornografischen Dateien wegen geringer Schuld gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden war, war die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zumindest nicht zwingend. Grundsätzlich waren in diesem Fall daher auch andere disziplinarrechtliche Maßnahmen, z.B. eine Versetzung oder die (teilweise) Aberkennung der Dienstbezüge, in Betracht zu ziehen.
Urteile des BVerwG vom 19.06.2015
Aktenzeichen: 2 C 9.14; 2 C 19.14; 2 C 25.14
JURIS online