Das Bundespatentgericht lehnte die beantragte Eintragung einer für Kunst-, Dekorations- oder Einrichtungsgegenstände angemeldeten dreidimensionalen Marke „Verbindung zweier Pyramiden, deren flächige Unterseite jeweils ein durchsichtiger Glas- oder Kunststoffboden abschließt“, ab. Eine derartige Form stellt lediglich einen Dekorationsgegenstand dar, dem die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt. Das Gericht sah in der Warenform nur eine (weitere) gefällige und ästhetisch ansprechende Gestaltung der entsprechenden Waren, der auch ein betrieblicher Herkunftshinweis nicht entnommen werden konnte.
Beschluss des BPatG München vom 01.10.2014
Aktenzeichen: 26 W (pat) 53/13
jurisPR-WettbR 8/2015 Anm. 4